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Der Transfer von Bargeld, auf den Überbringer lautenden Wertpapieren in Euro oder Fremdwährung, der aus jedwedem Grund zwischen verschiedenen Subjekten durchgeführt wird, ist verboten, sofern der Wert, auch gestückelt, 2.000 Euro oder mehr beträgt. Der Transfer kann allerdings mittels Banken, der italienischen Post AG und den Instituten für elektronische Geldüberweisungen vorgenommen werden.
Die Missachtung der erlassenen Vorschriften wird mit einer Verwaltungsstrafe von 2.000 bis zu 50.000 Euro geahndet.
Ab dem 4. Juli 2017 können ausschließlich Inhaber-Sparbücher ausgegeben werden und die Übertragung von Überbringer-Sparbücher ist nicht mehr gestattet, und dieselben mussten vom Überbringer innerhalb 31. Dezember 2018 aufgelöst werden.
Für den Übergebenden, der über den maximalen Zeitrahmen ist, wird eine Verwaltungsstrafe zwischen 250 und 500 Euro verhängt.
Zudem ist die Eröffnung von Konten oder Sparbüchern, die anonym oder mit fiktiven Namen erfolgt, verboten.
Alle Bank- und Postschecks, die für einen Betrag von 2.000 Euro oder mehr ausgestellt sind, müssen den Namen bzw. die Firmenbezeichnung des Begünstigten, sowie die Klausel “nicht übertragbar“ aufweisen. Schecks, welche auf die eigene Order ausgestellt sind, können nur bei einer Bank oder bei der Italienischen Post AG zum Inkasso eingereicht werden.
Zirkularschecks werden in der Regel von der Bank mit der Klausel „nicht übertragbar“ und auf den Namen bzw. die Firmenbezeichnung des Begünstigten ausgestellt.
Für die Ausstellung eines freien Zirkularschecks, sowie für die Aushändigung von freien Scheckheften (Verwendung nur für einen Betrag unter 2.000 Euro ), ist die schriftlich vom Kunden zu beantragen und die Stempelgebühr in Höhe von 1,50 Euro (pro Scheck) wird geschuldet.
Die Missachtung der erlassenen Vorschriften wird mit einer Verwaltungsstrafe von 3.000 bis zu 50.000 Euro geahndet. Bei Zirkularschecks unter 30.000 € reduziert sich der Betrag der Mindeststrafe auf 10 Prozent des überwiesenen Betrags.
Die natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor weniger als einem Jahr ausgeübt haben, sowie deren Familienangehörigen und diejenigen, die diesen Personen bekanntermaßen nahestehen, gemäß nachstehender Aufstellung:
Zur Kenntnis an alle jene, welche die sogenannte „Kaufe Gold“ -Tätigkeit ausüben: Mitteilung