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27 Juli 2016
Die Gesellschafterversammlung der Südtiroler Sparkasse AG hat gestern Abend den Vorschlag genehmigt, den der Verwaltungsrat, mit zustimmendem Gutachten des Aufsichtsrates, den Aktionären unterbreitet hat, eine Haftungsklage laut Art. 2392, 2393, 2396, 2407 und, falls gegeben, laut Art. 2043 des ZGB gegenüber ehemaligen bevollmächtigten Verwaltern, Verwaltern ohne Vollmachten, Aufsichtsratsmitgliedern sowie gegen den ehemaligen Generaldirektor anzustrengen.
Auf Vorschlag des Mehrheitsaktionärs Stiftung Südtiroler Sparkasse wurde in den entsprechenden Beschlüssen einzig eine Prämisse eingefügt, welche auf die „Business Judgment Rule“ Bezug nimmt, d.h. dass eine Haftungsklage natürlich nur dann angestrengt werden kann, wenn eine Verletzung der Sorgfaltspflicht von Seiten der potentiell Verantwortlichen gegeben ist. Schließlich wurde der Beschluss Nr.1 (Präsident und bevollmächtigte Verwalter), bei gleichbleibendem Inhalt, zweigeteilt.
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