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Am 27.12.2017 bzw. 03.01.2018 wurden die von der Südtiroler Sparkasse AG begebenen Aktien und nicht wandelbaren Anleihen zum Vorvel – Handelssystem zugelassen. In diesem Zusammenhang hat die Sparkasse, unter anderem, die Bestimmungen aus Art. 19 der Verordnung (EU) 596/2014 (Market Abuse Regulation oder MAR) und aus den diesbezüglichen delegierten Verordnungen Nr. 522/2016 und Nr. 523/2016 umgesetzt und mit einem spezifischen internen Reglement die Verwaltung der von relevanten Personen oder von mit diesen eng verbundenen Personen durchgeführten Geschäfte geregelt. Dieses Reglement beinhaltet zudem die Informationspflichten sowie die Pflicht, während des sog. closed period (=Sperrfrist) Handelsgeschäfte auf von der Sparkasse begebene und im Vorvel – Handelssystem gehandelte Wertpapiere zu unterlassen.
Im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlichen Obliegenheiten zum Internal Dealing zählen zu den:
relevanten Personen der Südtiroler Sparkasse AG: a) die Verwaltungsräte; b) die Aufsichtsräte (effektive Aufsichtsräte); c) der Beauftragte Verwalter und Generaldirektor;
eng verbundenen Personen der Südtiroler Sparkasse AG: d) der Ehepartner oder die diesem gleichgestellte Person im Sinne des Gesetzes; e) die im Sinne des Gesetzes unterhaltsberechtigten Kinder; f) die Verwandten, die zum Zeitpunkt des Handelsauftrags seit mindestens einem (1) Jahr mit den relevanten Personen zusammenleben; g) die juristischen Personen, Treuhänder und Personengesellschaften:
g.1) die von einer Person laut Buchstaben (a) bis (f) geleitet werden, oder
g.2) die von einer Person laut Buchstaben (a) bis (f) direkt oder indirekt kontrolliert werden, oder
g.3) die zugunsten einer Person laut Buchstaben (a) bis (f) gegründet worden sind, oder
g.4) deren wirtschaftliche Interessen im Wesentlichen denen einer Person laut Buchstaben (a) bis (f) entsprechen.
Die einzelnen relevanten Personen und die mit diesen eng verbundenen Personen unterliegen der nachstehenden Vorgabe des MAR. Obgenannte Personen sind demnach verpflichtet, der Marktaufsichtsbehörde (Consob) und der Öffentlichkeit die Geschäfte mit den von der Südtiroler Sparkasse AG begebenen und im Handelssystem Vorvel gehandelten Wertpapieren mitzuteilen, falls diese den Grenzwert von zwanzigtausend (20.000) Euro im Kalenderjahr erreichen oder überschreiten.
Die relevanten Personen können die Sparkasse bevollmächtigen, die von ihnen und von den jeweiligen eng verbundenen Personen durchgeführten mitteilungspflichtigen Geschäfte der Consob und der Öffentlichkeit mittzuteilen.
Zudem ist es den relevanten Personen der Sparkasse und den mit ihnen eng verbundenen Personen untersagt, im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines halbjährlichen Finanzberichts oder eines Jahresabschlussberichts, auch für Rechnung Dritter, direkt oder indirekt, Geschäfte mit Wertpapieren, welche von der Sparkasse begeben und im Vorvel Handelssystem gehandelt werden, durchzuführen. Im Fall der Veröffentlichung von vorläufigen Daten, auf welche die Veröffentlichung der definitiven Daten folgt, wird die Sperrfrist (=closed period) nur mit Bezug auf das Datum der Veröffentlichung der vorläufigen Daten und nicht auf jenes der Veröffentlichung der definitiven Daten berechnet. Den relevanten Personen wird die Sperrfrist durch die Sparkasse im Voraus mitgeteilt. Diese sind verpflichtet, die mit ihnen eng verbundenen Personen, gemäß Reglement der Sparkasse, darüber nachweisbar schriftlich zu informieren.
Relevante Marktteilnehmer: Handelsaufträge
Information closed period