Offenlegung

Informationen zur Nachhaltigkeit

Vorbemerkung

 

Die Verordnung (EU) Nr. 2088/2019 (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR, nachfolgend „Offenlegungsverordnung„) sieht Transparenzpflichten in Bezug auf die Nachhaltigkeit bei Finanzdienstleistungen vor. So sind Unternehmen, die Anlageberatung und Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbieten, verpflichtet, folgende Informationen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen:

  • Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihrer Beratungsdienstleistung;
  • Informationen darüber, wie ihre Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht;
  • ob sie bei ihrer Beratungsdienstleistung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen oder nicht berücksichtigen.

Die Bank unterliegt diesen Verpflichtungen in ihrer Eigenschaft als „Finanzberater“ im Sinne der Offenlegungsverordnung, da sie ihren Kunden Anlageberatung und Beratung zu Versicherungsanlageprodukten anbietet.

Die Bank ist der Ansicht, dass die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und der wesentlichen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Bereich der Anlageberatung und der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten von relevanter Bedeutung ist. Aufgrund dieser Berücksichtigung von ESG-Themen und um diese umfassender in ihr Vertriebsmodell einzubeziehen, hat die Bank ein Projekt gestartet, das darauf abzielt, im Rahmen der Anlageberatung und der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten die vollständige Berücksichtigung der Präferenzen der Bank bei nachhaltigen Anlagen und den daraus resultierenden Risiken einzuführen und zu bewerten. Im Zuge der Durchführung dieses Projekts hat die Bank im August 2022 die Sammlung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden (gemäß Buchst. b der Offenlegungsverordnung) eingeführt, die sie bei ihrer Beratungstätigkeit berücksichtigt.

 

Informationen zu den Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 der Offenlegungsverordnung)

 

Die Bank verfügt derzeit nicht über spezifische Indikatoren zur Darstellung und Quantifizierung der Nachhaltigkeitsrisiken der Finanzinstrumente und Versicherungsanlageprodukte, zu denen sie berät. Die Bank ist sich der Bedeutung der Bewertung dieser neuen Art von Risiken bewusst und hat im Rahmen des oben genannten Projekts eine Reihe interner Bewertungen und Analysen eingeleitet, um verlässliche und genaue Indikatoren zu ermitteln, mit denen die Nachhaltigkeitsrisiken der von ihr empfohlenen Finanzinstrumente und Versicherungsanlageprodukte in naher Zukunft bewertet werden können. Sobald dieser Prozess abgeschlossen ist, wird die Bank in der Lage sein, Nachhaltigkeitsrisiken auf der Basis von Daten, die von Datenanbietern zur Verfügung gestellt und in ihre Systeme integriert werden, in ihre Beratungsleistungen einzubeziehen.

Nachhaltigkeitsrisiken werden jedoch derzeit teilweise und indirekt innerhalb der von der Bank verwendeten Risikomessungen in Bezug auf das Kreditrisiko und das Marktrisiko berücksichtigt, die sie bis zu einem gewissen Grad einbeziehen. Das bedeutet, dass die Bank zwar noch keine spezifischen Indikatoren zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten und Versicherungsanlageprodukten unter dem Gesichtspunkt von Nachhaltigkeitsrisiken verwendet, aber diese Art von Risiko, wenn auch indirekt und teilweise, als Teil der anderen, bisher erhobenen Risiken bewertet.

Bis heute stützt sich die Bank daher auf die ihr bereits vorliegenden Indikatoren, auch im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Im Rahmen ihres ESG-Projekts wird die Bank jedoch in naher Zukunft Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Risikomanagementrichtlinien einbeziehen.

 

Transparenz der Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 Offenlegungsverordnung)

 

Die Bank ist sich der Wichtigkeit dieses Themas bewusst und anerkennt die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten und die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Erbringung von Anlageberatung, wie von der Offenlegungsverordnung vorgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die in den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen festgelegten qualitativen Ziele, wie z. B. die Einhaltung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, zusammen mit den mit Kapitalstärke und Liquidität verbundenen Zugangskriterien, grundsätzlich zum Bereich der Nachhaltigkeit gehören.

Um Nachhaltigkeitsrisiken präziser in die Geschäfts- und Managementstrategien einzubeziehen und gegebenenfalls auch quantitative Indikatoren zu definieren, bereitet die Bank einen eigenen Aktionsplan vor, nach dem die damit verbundenen Aspekte auf allen Ebenen (Finanzdienstleistungen, Kreditpolitik usw.) umgesetzt werden. In dieser Perspektive kann auch die Vergütungspolitik für das Jahr 2022 überprüft werden.