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28 Mai 2023

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Sparkasse unterstützt Unwetteropfer





Mit Verfügung des Zivilschutz-Chefs vom 08.05.2023, Nr. 992, deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik gerade vorgenommen wird, wurde die Aussetzung der Ratenzahlung eingeführt. Diese Maßnahme erfolgte auf Grund des Beschlusses des Ministerrates vom 04.05.2023, mit welchem infolge der ab dem 1. Mai 2023 eingetretenen Unwetterereignisse in den Gebieten der Provinzen von Reggio-Emilia, Modena, Bologna, Ferrara, Ravenna und Forlì-Cesena für 12 Monate der Notstand ausgerufen wurde.

Mit Verfügung des Zivilschutz-Chefs vom 24.05.2023, Nr. 997, deren Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik gerade vorgenommen wird, wurden „Zusätzliche dringende Zivilschutzmaßnahmen infolge der ab dem 1. Mai 2023 eingetretenen Unwetterereignisse in den Gebieten der Provinzen von Reggio-Emilia, Modena, Bologna, Ferrara, Ravenna, Forlì-Cesena und Rimini“ vorgesehen, auch infolge des Beschlusses des Ministerrates vom 23.05.2023, mit welchem „die Wirkung des Notstandes, der mit Beschluss des Ministerrates vom 04.05.2023 ausgerufen wurde, auf das Gebiet der Provinzen von Reggio-Emilia, Modena, Bologna, Ferrara, Ravenna, Forlì-Cesena und Rimini ausgedehnt wurde, infolge der zusätzlichen und außerordentlichen Unwetterereignisse, die ab dem 16. Mai 2023 eingetreten sind“.

Den Inhabern von Darlehen im Zusammenhang mit den geräumten oder unbewohnbaren Gebäuden oder mit der Verwaltung der Handels- und Wirtschaftstätigkeit, die in diesen Gebäuden durchgeführt wurde, wird die Möglichkeit gewährt, die Aussetzung der Darlehensraten zu beantragen. Es kann entweder die Aussetzung der gesamten Rate oder die Aussetzung des alleinigen Kapitalanteils beantragt werden, und dies bis zur Benutzbarkeit oder Wohnbarkeit der erwähnten Liegenschaften und auf jeden Fall nicht über das Datum des Endes des Notstandes hinaus.

Die Frist für die Inanspruchnahme der Aussetzungen verfällt am 04.02.2024.

Die Aussetzung erfolgt gegen Vorlage einer Selbstbescheinigung über den erlittenen Schaden, die im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 445/2000 zu erstellen ist. Somit wird die Gesamtlaufzeit des Darlehens um den Zeitraum der Aussetzung verlängert.

Kosten und Auswirkungen der Aussetzung:

Infolge der Aussetzung verlängert sich der Tilgungsplan der Darlehen um einen Zeitraum, der jenem der Aussetzung entspricht.

  • Es wird festgehalten, dass auf die zum Zeitpunkt der Aussetzung bestehende Restschuld Zinsen bezogen auf die Dauer der Aussetzung selbst anfallen. Diese Zinsen werden zum vertraglich festgelegten Satz und zu den Modalitäten berechnet, die hinsichtlich der Aussetzung der Zahlungen von der Vereinbarung vom 18. Dezember 2009 zwischen der Bankenvereinigung ABI und den Verbrauchervereinigungen vorgesehen sind.
  • Entscheidet man sich für die Aussetzung der gesamten Rate, werden die Zinsen ohne Berechnung von weiteren Aufwendungen, bei Wiederaufnahme der Finanzierungstilgung zurückgezahlt, und zwar in betragsgleichen Anteilen, zusätzlich zu den verbleibenden Tilgungsraten bzw. für die Dauer der restlichen Laufzeit des Darlehens falls niedriger; nach Ablauf des Aussetzungszeitraumes wird mit der Wiederaufnahme der Tilgung auch die Rückzahlung des Kapitalanteils fortgesetzt.
  • Entscheidet man sich für die Aussetzung des alleinigen Kapitalanteils muss der Kunde während des Aussetzungszeitraumes nur die Raten des Zinsanteils zu den ursprünglich festgesetzten Fälligkeiten zahlen. Am Ende des Aussetzungszeitraumes wird er wieder die Raten bestehend aus Kapital- und Zinsanteil laut dem vom Darlehen vorgesehenen Tilgungsplan zahlen. In beiden Fällen sind keine zusätzlichen Aufwendungen (Provisionen, Spesen usw.) zu Lasten des Kunden vorgesehen.

In der Anlage das entsprechende ABI-Rundschreiben.

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